Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung mit Blick auf die Lehrkraftqualifikation

Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung mit Blick auf die Lehrkraftqualifikation<br><img class="text-align: justify" src="https://bildungswissenschaftler.de/wp-content/uploads/2013/07/praxis_120.png"/><img class="text-align: justify" src="https://bildungswissenschaftler.de/wp-content/uploads/2014/08/meinung_120.png"/><img class="text-align: justify" src="https://bildungswissenschaftler.de/wp-content/uploads/2013/07/theorie_120.png"/>

Vorweg gesagt: Dies ist für mich ein sehr schwieriger (der schwierigste überhaupt) Beitrag, der mir selbst nicht gefällt. Ich war früher lange Zeit Ausbildungsmeister und habe aktiv viele Menschen zu Fachabschlüssen oder in Weiterbildungen begleitet. Und ich weiß um das große Engagement vieler Ausbilder und Lehrkräfte, ganz besonders da, wo diese selbst in teils prekären Arbeitsverbindungen stehen. Vielleicht fällt es mir deswegen so schwer. Aber der Beitrag ist auch wichtig, wenn wir ein Gesamtbild von einem Umstand haben möchten.

Der Gedanke zu diesem Beitrag entstand aus einer Diskussion um die Dauer und Qualität von Kursen zur Vorbereitung der Prüfung zur Ausbildereignung (AEVO). Die AEVO ist seit ihrer Einführung 1972, (zweier Novellierungen 1999 und 2009) auch mit Kritik konfrontiert. So finden sich in der umfangreichen BiBB Veröffentlichung aus dem Jahre 2019 (Die Novellierung der Ausbilder Eignungsverordnung (AEVO) von 2009: Ein Paradigma für Qualitätsentwicklung in der beruflichen Bildung?) erstaunliche Erkenntnisse. Zum einen, „…dass die AEVO Novelle gelungen ist. Eindeutig Ja“ und dann folgt dieses:

„Die AEVO war infolgedessen [der Weg der Gesetzgebung. Anm. d. Verfassers] auch das Ergebnis eines Kompromisses, was in der empfohlenen Lehrgangsdauer von 115 Stunden im neuen Rahmenplan am deutlichsten zum Ausdruck kommt […] Das in der AEVO von 2009 festgelegte Kompetenzprofil des Ausbildungspersonals stimmt mit den Vorstellungen der Sachverständigen von „guter Ausbildertätigkeit“ nicht überein […] Die Verordnung beschreibt Mindeststandards der berufspädagogischen Anforderungen an das verantwortliche Ausbildungspersonal. Die AEVO wird daher in der Diskussion über Qualität in der Berufsbildung zu den sog. Inputkriterien gerechnet, die in erster Linie festlegen, welche Betriebe ausbildungsberechtigt sind. […] Erforderlich sei zudem, dass sie zu gestandenen Persönlichkeiten mit Führungsqualitäten heranreifen“ […] In der Berufsbildungsforschung wurde die novellierte AEVO von Anfang an eher kritisch bewertet. Aus ihrer Sicht müsste in der AEVO nicht nur die Ebene der Ausbildungsvoraussetzungen in den Blick genommen werden, sondern vor allem auch die Dimension der Wirksamkeit des pädagogischen Handelns von Ausbildern und Ausbilderinnen.“ (Ulmer, 2019)

Bei der dualen Berufsausbildung braucht es keinen Abschluss um eine AEVO Prüfung abzulegen und die Berechtigung für eine Ausbildertätigkeit kann auch über eine widerrufliche Zuerkennung durch die Zuständigen Stellen erfolgen. Als wäre das noch nicht genug, werden ganz konkret Vorbereitungskurse zur Prüfung als Wochenend Crashkurs von 21 Stunden Dauer oder auch als reine Onlinekurse von 60-90 Stunden Dauer angepriesen (wer das genauer wissen möchte, mag bitte die Anbieter googeln). Keine dieser Angebote erreicht die empfohlene Stundenzahl der Verordnung. Im Handwerk liegt in der Vermittlung der Berufs- und Arbeitspädagogik zumindest fest, dass diese 120 Stunden zu dauern hat (HWO).

Die Kritik der Bildungsforscher bezieht sich als solches auch bereits auf die 115 Stunden. Das Image von Ausbilder/innen, Ausbildungsbetrieben und der dualen Berufsausbildung selbst wird gerade vor dem Hintergrund des Mangels an ausbildungswilligen Jugendlichen durch diese Umstände geschwächt. Verstärkt wird dies durch die teilweise reißerische Werbung für AEVO Vorbereitungskurse durch verschiedenste Akteure. Paradoxerweise wird dadurch das Berufsbildungssystem gestärkt, da mangelnde Barrieren und fehlende Hürden dazu führen, dass mehr ausgebildet werden könnte, was aber de-facto nicht passiert! Die ganze Diskussion brachte mich nun auf einen anderen Gedanken, der als Forderung üblicherweise ausschließlich aus der Berufsbildung kommt:

Was hat es mit der Gleichwertigkeit von beruflicher Bildung und akademischer Bildung auf sich……nun ergänzt durch den Zusatz – wenn wir auf die Lehrkraftqualifikation schauen?

An deutschen Hochschulen gilt, dass wer lehrt, auch ein entsprechendes Studium nebst einem Abschluss nachzuweisen hat. Hier hat allerdings nur die Fachrichtung eine Relevanz. Anders ausgedrückt: Es gibt keine pädagogische Qualifikation als Voraussetzung, an einer Hochschule zu lehren. Ausnahme sind die pädagogischen Fachrichtungen – wie die der Lehrer zum Beispiel. Aber auch hier liegt es an der Voraussetzung des Studienabschlusses. Auf Wikipedia gibt es einen Text zur Hochschulpädagogik wie folgt:

„In der Schweiz verlangen viele Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen von den Dozierenden bzw. Professoren eine didaktische Qualifikation, während eine solche an den Universitäten eher fakultativ ist. Demgegenüber und anders als in anderen europäischen und anglo-amerikanischen Ländern ist nur in den wenigsten Bundesländern in Deutschland der Nachweis einer didaktischen Qualifikation für die Tätigkeit als Lehrender einer Hochschule erforderlich. Hochschuldidaktische Weiterbildung ist keine Voraussetzung für die Berufung zum Hochschullehrer. […] Für den Erwerb der seit der Dritten Hochschulreform von allen Hochschullehrern geforderten Facultas docendi war der Teilnahmenachweis hochschulpädagogischer Lehrveranstaltungen notwendig. Nach der Wiedervereinigung wurde die ostdeutsche Hochschulpädagogik aufgrund ihrer politischen Belastung vollständig abgewickelt.“ (Wikipedia)

Alle Achtung – wegen politischer Belastung abgewickelt. Aus der Praxis findet man innerhalb eines ausführlichem Beitrags auf der Webseite von Oliver Tacke folgendes Zitat:
„Wer an der Universität lehrt, hat sich in den allermeisten Fällen aber bloß mit seinem Fach auseinander gesetzt. Mehr ist nicht vorgesehen. […] Ein gut gehütetes (falsches) Vorurteil lautet: “Wer gut in Forschung ist, ist wahrscheinlich auch so intelligent, dass er es einleuchtend erklären kann“. Offenbar waren in den vergangenen Jahrzehnten und Jahrhunderten zu wenige Menschen (oder die „falschen“) der Ansicht, dass man das Lehren auch an Hochschulen lernen müsste. Bettina Jorzik (Leiterin des Programmbereichs „Lehre und akademischer Nachwuchs“ beim Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft) hält dazu kritisch fest, dass Lehrende dort nicht systematisch ausgebildet würden und die Teilnahme an didaktischen Qualifizierungsmaßnahmen meist im Belieben jedes Einzelnen liege; der Erwerb der Lehrberechtigung sei ironischerweise nicht an einen Nachweis von Lehrbefähigung geknüpft.“ (Oliver Tacke).

Mein vorläufiges Fazit: Obwohl ich mich seit vielen Jahren mit Bildungsstrukturen in der Theorie und Praxis beschäftige, waren mir diese Umstände nicht bewusst. Mir war es nur bekannt. Zugegebenermaßen bin ich auch etwas erschüttert, wenn ich für mich feststelle, dass in diesem Kontext durchaus aus der Sicht der Lehrkraftqualifikation eine Gleichwertigkeit akademischer und beruflicher Bildung (spöttisch gesagt) im Nichts begründet liegt. Einfach weil es in beiden Fällen völlig unzureichend ist.

Wir haben so viele Kenntnisse darüber, wie Menschen lernen können, was sie fördert, was zum Wissenstransfer führt und wie man das am besten bewerkstelligen kann. Ganz praktisch. Aber dann – genau wie in jedem Bereich unseres Bildungssystems – findet die Erkenntnis keine großartige Anwendung in der Praxis. Weil es zu aufwändig ist, weil die Politik die Hürden fürchtet, die möglicherweise zu weniger Bildung und Ausbildung führen, weil es für das vorhandene System einfach nicht nötig ist – ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass es am Ende des Tages genau zu den Schwierigkeiten führt, mit denen wir es heute zu tun haben. Extrem teure Bildungsungerechtigkeit mit sehr teuren und belastenden Konsequenzen für Mensch und Umwelt. Denn wir dürfen nie vergessen, dass Bildungsarbeit unmittelbar in die Entwicklung der Menschen eingreift. Deswegen müssen wir sehr verantwortlich mit dem Thema umgehen.

P.S.: Kann man sich vorstellen, dass ein spezialisierter Hochspannungselektriker an Hochspannungsleitungen arbeiten darf, aber nicht verpflichtet ist zu wissen, wie man sein Werkzeug richtig anwendet – oder anders ausgedrückt – ihn nur verpflichtet zu wissen, wie man sein Werkzeug festhält?

Ein anderes Beispiel: Ein Pilot hat gelernt, wofür die ganzen Hebel und Schalter im Cockpit sind. Er kann die alle benennen und er kann die alle Bedienen. Er ist aber nicht verpflichtet zu wissen, was beim Bedienen der Hebel und Schalter ausgelöst wird. Wer würde da mitfliegen?

Quellen:
Die Novellierung der Professionalität von betrieblichen Ausbildern und Ausbilderinnen; Ulmer, Philipp; 2019; https://www.bibb.de/veroeffentlichungen/de/publication/download/9933 (letzter Aufruf 11.11.2019)
Wie, an der Uni darf mal lehren ohne Qualifikation?; https://www.olivertacke.de/2015/02/09/wie-an-der-uni-darf-mal-lehren-ohne-qualifikation/ (letzter Aufruf 11.11.2019)
Hochschuldidaktik; https://de.wikipedia.org/wiki/Hochschuldidaktik (letzter Aufruf 11.11.2019)

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