Nach welchen Gesetzen hat die Bundesagentur für Arbeit „Ausbildungsreife“ festzustellen?

Nach welchen Gesetzen hat die Bundesagentur für Arbeit „Ausbildungsreife“ festzustellen? <br><img class="text-align: justify" src="https://bildungswissenschaftler.de/wp-content/uploads/2013/07/praxis_120.png"/><img class="text-align: justify" src="https://bildungswissenschaftler.de/wp-content/uploads/2013/07/theorie_120.png"/>

Diese Aufgabe wurde durch den Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) festgeschrieben. So gibt der § 31 des SGB III Grundsätze vor, die Neigungen, Eignungen und die Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie deren Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Der § 6 im SGB III schreibt eine verbindliche Chanceneinschätzung / Profiling für Ausbildungssuchende vor.

Die Bundesagentur für Arbeit hat den gesetzlichen Auftrag, Ausbildungsreife unter Berücksichtigung der Grundgesetzartikel

  • 2: freie Entfaltung der Persönlichkeit,
  • 6: Elternrecht,
  • 11: Freizügigkeit und
  • 12: freie Wahl des Berufes festzustellen

Übrigens – Das Sozialgesetzbuch 2 kennt den Begriff der Ausbildungsreife gar nicht. Dennoch unterliegen Jugendliche dem Sozialgesetzbuch 2, wenn sie z.B. mit den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

©2014 Achim Gilfert. Dieser Beitrag ist zur Weiterverbreitung nach den in diesem Blog veröffentlichten Regeln zum Urheberrecht veröffentlicht. Diese Regeln finden Sie hier: Urheberrechtshinweise.

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