10 Punkte, die jeder über die duale Berufsausbildung wissen sollte!

10 Punkte, die jeder über die duale Berufsausbildung wissen sollte! <br><img class="text-align: justify" src="https://bildungswissenschaftler.de/wp-content/uploads/2013/07/praxis_120.png"/><img class="text-align: justify" src="https://bildungswissenschaftler.de/wp-content/uploads/2013/07/theorie_120.png"/>

In meinem Alltag stoße ich immer wieder auf überraschte Gesichter, wenn ich diese Punkte über duale Berufsausbildung erzähle. Unerheblich, ob ich mit Jugendlichen, mit Lehrern, Betriebsinhabern oder auch Hochschullehrern spreche – in vielen Fällen staunt man ungläubig. Der Beitrag bewertet nicht die Sinnhaftigkeit der einzelnen Punkte, Viel Spaß beim Lesen.

1 – Ein Ausbildungsvertrag zwischen einem Betrieb und einem Auszubildenden ist ein reiner Privatvertrag (seit 1810). Bis auf gesetzliche Vertreter (z.B. bei Minderjährigen, Vormundschaft) besteht kein Recht zur Einflussnahme durch andere Personen oder Institutionen.

2 – Es ist nicht notwendig, einen Schulabschluss für die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzuweisen. Dieser wird nicht vorausgesetzt. Die „Anforderungen“ an die Berufe sind inhaltlicher Art und werden durch Betriebe und mit der Berufsbildung beauftragte Institutionen (z.B. Kammern, BiBB) formuliert.

3 – Die Dualität der Berufsausbildung bezieht sich auf die Aufteilung der Lerninhalte in der dualen Berufsausbildung. Für die betrieblichen Lehrpläne steht der Bund, für die schulischen Lehrpläne stehen die Bundesländer. Das duale Berufsausbildungssystem entwickelte sich in der Mitte der 1920er Jahre.

4 – Eine duale Berufsausbildung findet in der Regel an mehr als zwei Lernorten statt (z.B. Betrieb, überbetriebliche Lehrwerkstätten der Kammern, Berufsschule, Träger beruflicher Weiterbildung).

5 – Eine Berufsausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden.

6 – Wer die doppelte Zeit der Ausbildungszeit eines Berufes in dieser beruflichen Tätigkeit arbeitet, kann über eine Externenprüfung einen Berufsabschluss erwerben.

7 – Menschen jeden Alters können eine Berufsausbildung aufnehmen. Es gibt keine obere Altersgrenze. Einzig über das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie in Gefährungsberufen müssen bei Minderjährigen besondere Anforderungen an den Betrieb und in dem Ausbildungsablauf (z.B. Arbeitszeit, Schutz vor gefährlichen Stoffen und Werkzeugen) berücksichtigt werden.

8 – Wer älter als 21 Jahre ist, ist nicht mehr Berufsschulpflichtig – seine Ausbildungszeit kann um 12 Monate verkürzt werden.

9 – Wer einen Berufsabschluss in einem in Deutschland anerkannten Beruf hat und zwei Jahre Berufstätigkeit nachweist, hat einen Rechtsanspruch auf eine Fachhochulzulassung über berufliche Qualifizierung. Universitäten können ebenfalls beruflich Qualifizierte zulassen, müssen es aber im Gegensatz zu Fachhochschulen nicht.

10 – Wer eine Fachoberschulreife besitzt, kann eine duale Berufsausbildung um 6 Monate, wer eine Fachhochschulreife nachweist bis zu 12 Monate verkürzen.

Mehr Infos finden Sie im Berufsbildungsgesetz und in den Empfehlungen zur Ausbildungszeit des BiBB

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©2016 Achim Gilfert. Dieser Beitrag ist zur Weiterverbreitung nach den in diesem Blog veröffentlichten Regeln zum Urheberrecht veröffentlicht. Diese Regeln finden Sie hier: Urheberrechtshinweise.

2 Kommentare zu „10 Punkte, die jeder über die duale Berufsausbildung wissen sollte!

  1. Hallo,

    zu 6.
    Die Externenprüfung ist schon nach 1,5 facher Regelausbildungsdauer möglich.

    zu 8.
    Die Berufsschulpflicht ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. In Hamburg z.B. sind Auszubildende für die ganze Dauer Ausbildung berufsschulpflichtig (§37 Abs. 2 HmbSG)

    Grüße

    • Ja, das stimmt. Hier auch dann, wenn die Berufsschule mindestens einmal involviert wurde. Z. B. mit 20 Jahren Ausbildungsbeginn – bedeutet Berufsschulpflicht über die gesamte Dauer, auch wenn das 21. Lebensjahr vollendet wurde

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