1891 kümmerte man sich schon um vorzeitige Abbrüche der Lehre
1891 hebt das „Arbeiterschutzgesetz“ das Mindestalter der Lehrlinge von 12 auf 13 Jahre an, verbietet die Beschäftigung schulpflichtiger Kinder und verschärft Maßnahmen gegen vorzeitigen Abbruch der Lehre.
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