1891 kümmerte man sich schon um vorzeitige Abbrüche der Lehre
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1891 hebt das „Arbeiterschutzgesetz“ das Mindestalter der Lehrlinge von 12 auf 13 Jahre an, verbietet die Beschäftigung schulpflichtiger Kinder und verschärft Maßnahmen gegen vorzeitigen Abbruch der Lehre.
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