Nach welchen Gesetzen hat die Bundesagentur für Arbeit „Ausbildungsreife“ festzustellen?
Diese Aufgabe wurde durch den Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) festgeschrieben. So gibt der § 31 des SGB III Grundsätze vor, die Neigungen, Eignungen und die Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie deren Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Der § 6 im SGB III schreibt eine verbindliche Chanceneinschätzung / Profiling für Ausbildungssuchende vor. Die Bundesagentur für Arbeit hat den gesetzlichen Auftrag, Ausbildungsreife unter Berücksichtigung der Grundgesetzartikel 2: freie Entfaltung der Persönlichkeit, 6: Elternrecht, 11: Freizügigkeit und 12: freie Wahl des Berufes festzustellen Übrigens – Das Sozialgesetzbuch 2 kennt den Begriff der Ausbildungsreife gar nicht. Dennoch …
Nach welchen Gesetzen hat die Bundesagentur für Arbeit „Ausbildungsreife“ festzustellen?
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