Historie: Festellung von Berufseignung / Ausbildungreife – 1935 und 2013

Historie: Festellung von Berufseignung / Ausbildungreife – 1935 und 2013 <br><img class="text-align: justify" src="https://bildungswissenschaftler.de/wp-content/uploads/2013/07/praxis_120.png"/><img class="text-align: justify" src="https://bildungswissenschaftler.de/wp-content/uploads/2013/07/theorie_120.png"/>

“Die Feststellung der Berufseignung soll auf Grund der in den Berufsberatungssparten der Arbeitsämter vorhandenen Unterlagen erfolgen. Wenn diese Unterlagen nicht ausreichen (Sozialer Befund, Gutachten der Schule, Zeugnis des Schularztes […] und persönlicher Eindruck des Berufsberaters), ist eine psychologische Totalbegutachtung vorzunehmen, die von dem zuständigen Berufsberater veranlasst wird” (Jahresbericht der Handwerkskammer zu Dortmund 1935/1936, S. 22).

Zum Vergleich der Wortlaut aus dem Idealtypischen Verlauf zur Ausbildungsreifefeststellung eines Berufsberaters aus dem Kriterienkatalog der Bundesagentur für Arbeit 2013:

Zur Einschätzung der Voraussetzungen, die der Jugendliche mitbringt, werden Unterlagen (Schulzeugnisse, Praktikumszeugnisse, Beurteilungsbogen der Schule, sonstige schriftliche Fremdeinschätzungen, schriftliche Selbsteinschätzungen des Jugendlichen usw.), im Beratungsgespräch gemachte Aussagen und anfallende Verhaltensbeobachtungen herangezogen, interpretiert und dokumentiert. Stellt der Berater im Rahmen der Eignungsbeurteilung fest, dass Eignung für die ausgewählten Berufe nicht gegeben ist, wird er mit dem Jugendlichen berufliche Alternativen entwickeln und dafür prüfen, ob Ausbildungsreife vorliegt.

Reichen die Daten für die Beurteilung der beruflichen Eignung oder der Ausbildungsreife nicht aus oder ist sich der Berater nicht sicher, ob ein Personmerkmal in entsprechendem Ausprägungsgrad vorliegt, schaltet er die Fachdienste der BA (Psychologischer und / oder Ärztlicher Dienst) ein).

Wie anders sollte es auch sein?

Da sich die in den Jahren vor 1935 entwickelte Dualität der Berufsbildung entwickelte und seit dem eine bestimmte Eignung und Reife voraussetzt, muss es jemanden geben, der diese Feststellung zu treffen hat. Trotz des heute anderen Verständnisses für Berufseignung und Ausbildungsreife, haben sich die Verfahren zur Feststellung nicht geändert. Jemand vom Staat beauftragtes hat die Reife/Eignung festzustellen, darf jedoch nicht die Verantwortung dafür übernehmen. Also haben Ärzte und Psychologen diese fest zu stellen. Dies basiert auf den aktuellen Psychologischen Verfahren und Grundsätzen……. das taten Sie damals wohl auch, wenngleich mit einem anderen psychologischen Verständis. Und morgen?

©2013 Achim Gilfert. Dieser Beitrag ist zur Weiterverbreitung nach den in diesem Blog veröffentlichten Regeln zum Urheberrecht veröffentlicht. Diese Regeln finden Sie hier: Urheberrechtshinweise.

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